Beim Radfahren muss man sich vergleichsweise viel mit der rechtlichen Lage auseinandersetzen, weil man sich im vergleichsweise stark reglementierten öffentlichen Verkehr bewegt und dabei oft auf große Widersprüche zwischen gesetzlicher Lage und der Realität bezüglich Infrastruktur-Ausstattung und Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer stößt. Zudem halten sich viele Radfahrer nicht an die Regelungen, und viele Polizisten haben keine Ahnung von der Fahrrad-Gesetzgebung.
Diese Informationen beziehen sich ausschließlich auf Deutschland. Weitere Informationen findet man bei Bernd Sluka und Peter de Leuw.
Ein Radweg ist nur dann benutzungspflichtig, wenn er nach StVO mit den Schildern 237 (Radweg bzw. Radfahrstreifen), 240 (kombinierter Fuß- und Radweg) oder 241 (getrennter Fuß- und Radweg) gekennzeichnet ist. Dabei reicht keine Markierung auf dem Weg – es muss ein Schild da stehen und regelmäßig wiederholt werden.
Alle anderen scheinbaren Radwege, die nicht mit dem Schild gekennzeichnet sind, sind nicht benutzungspflichtig, dürfen aber benutzt werden. Achtung: Wenn man Zweifel hat, ob es sich überhaupt um einen (nicht benutzungspflichtigen) Radweg handelt, sollte man ihn meiden – im Falle eines Unfalls bekommt man nämlich Probleme, wenn herauskommt, dass das Radfahren dort verboten war (denn dazu braucht es kein Verbotsschild). Es ist aber nicht definiert, ab wann es sich um einen nicht benutzungspflichtigen Radweg handelt; Mindestkriterium dürfte eine bauliche Trennung sowohl zur Straße als auch zum Fußweg darstellen.
Aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO:
Radwege sollen dort angelegt werden, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung oder Verkehrsbedeutung der Straße oder der Verkehrsablauf erfordert, und dass sie dem Schutz des Radverkehrs dienen. Viele Radwege widersprechen diesen Kriterien aber deutlich.
Die Linienführung muss eindeutig (ausdrücklich auch für Ortsfremde!), stetig und sicher – insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Zufahren – sein. (Es wird sogar gefordert, dass der Radfahrer rechtzeitig vor Kreuzungen etc. in das Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs geführt wird.) Über die Sicherheit kann man wohl oft diskutieren; die ersten beiden Eigenschaften sind aber definitiv sehr oft nicht erfüllt.
Benutzungspflicht gilt nur für straßenbegleitende Radwege. Wenn von der Straße aus nicht erkennbar ist, wo der Radweg verläuft, ist dieser nicht benutzungspflichtig. Weiteres Kriterium: Der Radweg muss die selben Vorfahrtsrechte wie die Straße haben.
Ein Radweg muss befestigt sein und eine Mindestbreite von 1,50 m, bei Fahrrad-Gegenverkehr 2 m und bei einem kombinierten Fuß- und Radweg 2 m außerorts und 2,50 m innerorts haben. Davon darf nur an kurzen Abschnitten ausnahmsweise abgewichen werden. Diese Maße beziehen sich auf einspurige Fahrräder; daher soll nicht beanstandet werden, wenn mit mehrspurigen Fahrzeugen die Radwege nicht benutzt werden.
Der Radweg muss dem Stand der Technik entsprechend gebaut und unterhalten werden.
Ein Radweg ist unzumutbar, wenn der Radfahrer die Einschränkungen trotz angepasster Fahrweise nicht kompensieren kann. Dann muss er nicht benutzt werden.
Die Behörden und die Polizei müssen die Radwege regelmäßig auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen und eventuell bauliche Maßnahmen veranlassen.
Radfahrer dürfen ausdrücklich den Seitenstreifen neben einer Straße benutzen.
Kreisverkehr: Wenn der Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt wird, müssen die Schilder „Kreisverkehr“ (215) und „Vorfahrt gewähren“ (205) für die Autofahrer davor angeordnet sein, damit der Radverkehr gegenüber den Zufahrtsstraßen Vorfahrt hat. Außerorts oder wenn der Radweg vom Kreisverkehr abgesetzt ist, muss der Radfahrer Vorfahrt gewähren gegenüber den Zufahrtsstraßen.
Verschmutzung der Fahrbahn muss vermieden werden und auf jeden Fall unverzüglich beseitigt werden. In der Realität wird das bei ländlichen Radwegen, die auch als Feldwege benutzt werden, praktisch nie erfüllt.
Auch ein Radweg, der fälschlich als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist (d.h. es gibt ein entsprechendes Schild, aber er erfüllt nicht die Mindestkriterien), muss benutzt werden. Man kann jedoch gegen diese Benutzungspflicht klagen; meist werden die Schilder bereits bei einer gut begründeten Beschwerde entfernt.
Die Anweisungen von Polizisten müssen befolgt werden – auch wenn sie manchmal reichlich idiotisch sind. Es ist zu beobachten, dass Polizisten im Einsatz oft sehr freundlich und hilfsbereit sind; haben sie dagegen nichts zu tun, demonstrieren sie gerne ihre Macht, indem sie beispielsweise Radfahrer schikanieren, auch wenn es dafür selten einen echten Anlass gibt. Sie wissen, dass – falls ihre Aussagen nicht total lächerlich sind – sich niemand ihnen entziehen kann. Dies sollte man bedenken; Diskussionen sind in solchen Situationen darum meist sinnlos, selbst wenn man stichhaltige Argumente parat hat.
Ampeln: Wenn an der Kreuzung der Radweg an einen Fußweg grenzt, gilt die Fußgänger-Ampel, falls keine gesonderte Radfahrer-Ampel vorhanden ist.
Das Schild „Radfahrer absteigen“ gilt nur, wenn es in Verbindung mit einem Fußweg-Schild (239) oder Radfahrverbot-Schild (254) steht. Es sagt also letztendlich nichts aus, sondern nur in Verbindung mit anderen Schildern, die das Radfahren bereits von sich aus verbieten.
Fahrradanhänger: Für diese gibt es keine Regelungen. Also gelten die Regelungen für PKW-Anhänger (§ 63 StVZO). Ein Anhänger darf also 1 m breit, 4 m hoch und 12 m lang sein. Wenn das Rücklicht des Fahrrads verdeckt wird, muss der Anhänger eine eigene Schlussleuchte haben. Ansonsten gibt es keine Vorschriften. Kinder bis 7 Jahre dürfen von einem mindestens 16 Jahre alten Fahrer befördert werden (egal ob im Anhänger oder auf einem Kindersitz).
Durch Schilder angezeigte Tempolimits gelten auch für Radfahrer. Ausnahmen sind die allgemeinen Limits (z.B. von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften), da sich das Gesetz hier ausdrücklich auf Kraftfahrzeuge bezieht. Ein Radfahrer darf hier also beliebig schnell fahren; da er aber genauso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit den Straßenbedingungen anzupassen hat, dürfte man ihm das nur bei keinem anderen Verkehr zugestehen.
Auch die Überholverbotsschilder beziehen sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge; ein Radfahrer darf also praktisch immer, wenn es der Verkehr erlaubt, überholen.
Ampeln: Ein schwieriges Kapitel.
Wenn ein Radweg (egal ob benutzungspflichtig oder nicht) an einer Fußgänger-Ampel direkt an die Fußgängerfurt grenzt, gilt für den Radfahrer auf dem Radweg die Fußgänger-Ampel.
Überqueren Radweg und Fußweg die Seitenstraße getrennt, dann gilt für den Radfahrer die Auto-Ampel.
Spezielle Radfahrer-Ampeln gelten immer, ebenso kombinierte Radfahrer- und Fußgänger-Ampeln. Beispielsweise gilt die Radfahrer-Ampel an einem nicht benutzungspflichtigen Radweg auch dann für Radfahrer, wenn sie auf der Fahrbahn fahren. Handelt es sich um eine kombinierte Fußgänger- und Radfahrer-Ampel, die entsprechend früh rot wird, muss der Radfahrer auf der Fahrbahn stehen bleiben, obwohl der Autoverkehr auf der selben Spur rollen darf.
Gruppen von mehr als 15 Radfahrern dürfen einen geschlossenen Verband bilden und dann je zu zweit nebeneinander fahren (normalerweise ist das nur erlaubt, wenn niemand behindert wird).